Punkte zum Thema Kinderschutz

Hier finden Sie unser Schutzkonzept.

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1. Betriebserlaubnis § 45 SGB VIII
Der Kommentar sieht in der Neufassung des §45 auch die Verpflichtung enthalten, den Schutzauftrag ins Konzept einzuarbeiten.

2. Erweitertes Führungszeugnis
a. § 72a SGB VIII Persönliche Eignung

b. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs ver­urteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Füh­rungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundes­zentral­registergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.

3. ISEF
Insoweit erfahrene Fachkraft

4. Fortbildung zu Prävention
a. § 8a Absatz (2) SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

b. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch er­bringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehe. Insbesondere ist die Verpflichtung auf­zunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personen­sorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

5. U-Heft
a. § 3 AVBayKiBiG Kinderschutz (4)
¹ Bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertages­einrichtung sollen die Personensorge­berechtigten eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früh­erken­nungs­­untersuchung (Untersuchungen U 1 bis U 9 sowie J 1) vorlegen. ² Dieselbe Obliegenheit gilt bei der Aufnahme eines Kindes in Tagespflege. ³ Das pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen sind bei Nicht­vorlage einer Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtet, die Personen­sorge­berech­tigten anzuhalten, die Teilnahme ihres Kindes an den Früherkennungs­untersuchungen (Art. 14 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutz­gesetzes) sicherzustellen. 4 Die Nichtvorlage einer Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 ist für die Förderung nach Art. 18 BayKiBiG unschädlich.

6. Handlungsleitlinien
Umsetzung des Schutzauftrags gemäß 8a SGB VIII, Handlungsschritte und Dokumentation bei Verdacht.