Hier finden Sie unser Schutzkonzept.
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1. Betriebserlaubnis § 45 SGB VIII
Der Kommentar sieht in der Neufassung des §45 auch die Verpflichtung enthalten, den Schutzauftrag ins Konzept einzuarbeiten.
2. Erweitertes Führungszeugnis
a. § 72a SGB VIII Persönliche Eignung
b. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verÂurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein FühÂrungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des BundesÂzentralÂregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
3. ISEF
Insoweit erfahrene Fachkraft
4. Fortbildung zu Prävention
a. § 8a Absatz (2) SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
b. In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erÂbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehe. Insbesondere ist die Verpflichtung aufÂzunehmen, dass die Fachkräfte bei den PersonenÂsorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
5. U-Heft
a. § 3 AVBayKiBiG Kinderschutz (4)
¹ Bei der Anmeldung zum Besuch einer KindertagesÂeinrichtung sollen die PersonensorgeÂberechtigten eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden FrühÂerkenÂnungsÂÂuntersuchung (Untersuchungen U 1 bis U 9 sowie J 1) vorlegen. ² Dieselbe Obliegenheit gilt bei der Aufnahme eines Kindes in Tagespflege. ³ Das pädagogische Personal und die Tagespflegepersonen sind bei NichtÂvorlage einer Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtet, die PersonenÂsorgeÂberechÂtigten anzuhalten, die Teilnahme ihres Kindes an den FrüherkennungsÂuntersuchungen (Art. 14 Abs. 1 des Gesundheitsdienst- und VerbraucherschutzÂgesetzes) sicherzustellen. 4 Die Nichtvorlage einer Bestätigung nach den Sätzen 1 und 2 ist für die Förderung nach Art. 18 BayKiBiG unschädlich.
6. Masernimpfung
Seit 01.03.2020 müssen alle Personen, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen oder dort Angestellt sind, einen Nachweis der Masernimpfung vorlegen.
Dies betrifft alle Personen die nach 1970 geboren wurden.
Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
7. Handlungsleitlinien
Umsetzung des Schutzauftrags gemäß 8a SGB VIII, Handlungsschritte und Dokumentation bei Verdacht.